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Zurück zur ÜbersichtAnspruch auf Blindengeld nur bei faktischer Blindheit – nicht bei sog. psychogener Blindheit
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass eine Frau, die sich auf eine sog. psychogene Blindheit berief, keinen Anspruch auf Blindengeld hat (Az. 12 A 1170/23). Die Klägerin könne nicht verlangen, dass der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ihr Blindengeld gewährt, denn bei ihr liege tatsächlich keine faktische Blindheit vor.
Gutachten zweier Augenkliniken hatten ergeben, dass die Frau objektiv mit einem Auge fast normal (0,8) sieht und mit dem anderen Auge noch gut (0,6). Man habe keine organischen Schäden an Augen oder Gehirn feststellen können. Die Auffälligkeiten hätten hingegen zu einer funktionellen, seelisch bedingten Sehstörung gepasst oder eventuell sogar zu bewusster Übertreibung.
Nach dem nordrhein-westfälischen Blindengeldrecht werde Blindengeld nur bei organischen Schäden des Sehapparats oder des Gehirns gezahlt. Rein seelische Ursachen ohne körperlich nachweisbare Schädigung zählen nicht. Das verstoße nach Ansicht des Gerichts nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil psychogene Blindheit meist heilbar sei, im Gegensatz zu organischen Schäden. Zudem liege bei der Klägerin tatsächlich keine faktische Blindheit vor.
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