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Zurück zur ÜbersichtHotelzimmeranfrage stellt kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags dar
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass eine bloße „Zimmeranfrage“ per E-Mail ohne Kenntnis oder Nennung der Zimmerpreise und ohne konkrete Festlegung des Zeitpunkts der Reservierung noch kein rechtsverbindliches Angebot darstellt (Az. 9 U 107/24).
Im konkreten Fall verlangte das Hotel von einer Firma rund 10.000 Euro für nicht genutzte Zimmer. Eine Mitarbeiterin des beklagten Unternehmens wandte sich unter dem Betreff „Zimmeranfrage“ per Mail an das Hotel: „Gerne würde wir in Ihrem Haus folgende Zimmer reservieren (…). Unter Angabe von zwei Zeiträumen folgte die jeweilige Zimmeranzahl (5 bzw. 25). Das Hotel bestätigte eine Buchung unter Angabe – versehentlich – abweichender Buchungsdaten und fügte eine Reservierungsbestätigung bei. In einer nachfolgenden Mail korrigierte das Hotel sein Versehen und bat um Übermittlung der Gästeliste. Die Firma reagierte auf diese Mails nicht.
Das Gericht war der Auffassung, es bestehe kein Anspruch auf Zahlung, denn es gebe keinen Beherbergungsvertrag, sondern nur Vertragsverhandlungen. Auch Schadensersatz schulde die Firma nicht, weil ihr Schweigen auf die Reservierungsbestätigung kein Vertrauen auf einen sicheren Vertragsschluss begründet habe. Die Anfrage bedeutete nur, dass das Hotel prüfen solle, ob Zimmer frei sind und zu welchem Preis. Erst wenn Zeitraum, Zimmerart und Preis feststünden, könne ein echtes Angebot vorliegen, das der andere mit einem einfachen „Ja“ annehmen kann.
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