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Zurück zur ÜbersichtFinanzgerichtsstreit: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht möglich
Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Klage, die elektronisch beim Finanzgericht eingeht, nur wirksam ist, wenn sie über die in der Finanzgerichtsordnung ausdrücklich zugelassenen sicheren Übermittlungswege (z. B. besonderes elektronisches Anwaltspostfach) eingereicht wird (Az. VII R 34/24).
Die Klägerin hatte sich für ihr Klageverfahren vor dem Finanzgericht anwaltlich vertreten lassen. Die Klageschrift wurde gefertigt, aber nicht über das persönliche besondere elektronische Anwaltspostfach, sondern als nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument elektronisch über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) an das Finanzgericht versandt. Dort wurde die Klageschrift dem Senatsvorsitzenden vorgelegt, der den Eingang der Klage bestätigte und die Klägerin zur Begründung ihrer Klage aufforderte. Dies übernahm der Rechtsanwalt, der auch die Klageschrift unterzeichnet hatte, und übermittelte die Klagebegründung fristgerecht aus seinem persönlichen besonderen elektronischen Anwaltspostfach. Ein gerichtlicher Hinweis, dass im Hinblick auf die Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 FGO Zweifel an der wirksamen Einreichung der Klage bestehen, wurde erst weit nach Ablauf der Klagefrist erteilt. Das Finanzgericht wies die Klage als unzulässig ab.
Der Bundesfinanzhof entschied: Da der Vorsitzende des Finanzgerichts die Klage gesehen hatte und noch Zeit war, die Anwältin auf den Fehler hinzuweisen, verletzte das Finanzgericht seine Fürsorgepflicht. Obwohl die Klagefrist daher formal versäumt war, war der Klägerin daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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