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Zurück zur ÜbersichtHäufige Regenerationsfahrten im Kurzstreckenbetrieb begründen keinen Mangel eines Dieselfahrzeugs
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass häufige Regenerationsfahrten bei einem Dieselfahrzeug, das überwiegend auf Kurzstrecken genutzt wird, grundsätzlich keinen Sachmangel darstellen (Az. 5 U 82/23).
Im Streitfall wollte eine Leasingnehmerin, die das neue Auto vor allem für Kurzstrecken (durchschnittlich Strecken von 18 km) nutzte, ihren Vertrag rückabwickeln, weil der Bordcomputer ihres Jeep Grand Cherokee bereits etwa alle 160 Kilometer zu Regenerationsfahrten aufforderte. Das Autohaus konnte jedoch keine technischen Defekte feststellen. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger bestätigte, dass das Fahrzeug dem Stand der Technik entspricht. Bei überwiegender Langstreckennutzung würden Regenerationsfahrten erst nach deutlich über 300 Kilometern erforderlich.
Nach Auffassung des Gerichts ist die häufigere Regeneration des Dieselpartikelfilters im Kurzstreckenbetrieb technisch bedingt und daher kein Mangel. Entscheidend war zudem, dass eine ausschließliche oder überwiegende Kurzstreckennutzung bei Vertragsschluss nicht vereinbart worden war.
Hinweis
Wer ein Dieselfahrzeug überwiegend für kurze Strecken einsetzen möchte, sollte dies bereits vor Vertragsschluss ausdrücklich ansprechen. Nur so kann geprüft werden, ob das Fahrzeug für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist oder besondere Vereinbarungen getroffen werden sollten.
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