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Zurück zur ÜbersichtAuch Möbel können als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein
Der Bundesgerichtshof befasste sich mit dem Möbelsystem USM Haller und der Frage, ob es urheberrechtlich als „Werk der angewandten Kunst“ geschützt ist. Die Firma Konektra bietet passende Teile und Montageservice an, sodass komplette, USM-ähnliche Möbel entstehen (Az. I ZR 96/22).
Frühere Gerichte waren uneinig: Das Landgericht Düsseldorf bejahte Urheberrechtsschutz (Az. 14c O 57/19), das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, Az. 20 U 259/20) verneinte ihn und stützte Ansprüche nur auf Wettbewerbsrecht. Der Bundesgerichtshof holte dazu eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs ein (Rs. C-580/23 und C-795/23).
Danach stellte der Bundesgerichtshof klar: Für Möbel und andere Gebrauchsgegenstände gelten keine strengeren Anforderungen an den Urheberrechtsschutz als für andere Werke. Entscheidend ist, ob eine persönliche, kreative Gestaltung vorliegt, nicht nur eine gefällige Optik. Das Berufungsgericht muss nun erneut prüfen, ob USM Haller urheberrechtlich geschützt ist und ob Konektra die prägenden kreativen Elemente erkennbar übernommen hat.
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